§1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind die beschriebenen Leistungen aus der Projektbeschreibung. Änderungen und Ergänzungen sind nur in schriftlicher Form bindend. Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in Belangen zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.
§2 Inhalt eines Auftrages
Ein Auftrag besteht aus einer Aufgabenbeschreibung, sowie der Anzahl der voraussichtlich zu leistenden Manntage bzw. Stunden und deren Vergütung.
§3 Rechnungsstellung
Honorarkosten werden zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt. Spesen, Fahrt- und Übernachtungskosten werden nach dem Abschnitt I – Angebot abgerechnet. Alle Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber trägt Sorge, dass dem Auftragnehmer alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen zugänglich gemacht werden. Ferner wird er dem Auftragnehmer alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Vertrages von Belang sein könnten, zur Kenntnis geben. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind.
§5 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die er oder der durch ihn eingesetzte Berater durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung verursachen.
§6 Sorgfaltspflicht
Als Maßstab für die Sorgfalt, die vom Auftragnehmer aufzuwenden ist, gelten die Kenntnisse und Fähigkeiten von Studierenden der Wirtschaftswissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Informatik bzw. Wirtschaftsinformatik in den mittleren Semestern.
§7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und vom Auftragnehmer unverschuldet sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. Gleiches gilt für den Fall der Erkrankung von eingesetzten Beratern.
§8 Schweigepflicht
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe des Gesetzes und auf Basis eines Vertrauensverhältnisses verpflichtet, über alle Informationen und Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von der Schweigepflicht entbindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Gegenstände seiner Tätigkeit für den Auftraggeber Dritten nur mit dessen Einwilligung auszuhändigen.
§9 Abwerbeschutz
Der Auftragnehmer ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, im Anschluss an ein Projekt mit einem Umfang von mindestens 120 Beratertagen, den eingesetzten Berater in ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu übernehmen. Bei Ausübung dieser Möglichkeit nach weniger als 120 Beratertagen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision in Höhe des 20-fachen Tagesatzes des eingesetzten Beraters, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Vertrages auf Initiative des Auftraggebers oder des jeweils eingesetzten Beraters beruht. Als Übernahme ist auch die Beschäftigung des eingesetzten Beraters in einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenem Unternehmen zu verstehen. Erfolgt die Übernahme während oder nach Abschluss eines Projektes, verringert sich die Vergütung für die Vermittlung um 1/120 je abgerechnetem Beratertag. Der Abschluss eines freien Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und eingesetztem Berater ist während des Projekteinsatzes und innerhalb von 12 Monaten nach Projektende ausgeschlossen. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber eine sofort fällige Konventionalstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Höhe der Konventionalstrafe wird bestimmt durch den Auftragswert zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in den letzten 12 Monaten und beträgt 40 v.H. des vorgenannten Auftragswertes, mindestens jedoch 20.000 Euro. Vorstehende Regelungen gelten auch für Berater des Auftragnehmers, mit denen der Auftraggeber über den Auftragnehmer in Kontakt kommt. Der Auftraggeber sichert zu, seine Kunden, bei denen Berater des Auftragnehmers zum Einsatz kommen, entsprechend zu verpflichten.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz des Auftragnehmers in Paderborn. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist geltendes deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den auf der Basis dieses Vertrages vereinbarten Dienstleistungen ist das Landgericht Paderborn.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.